Satzung

Satzung der Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik Guss e. V.
Fassung Dezember 2006

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik Guss e. V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

1.2 Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Bonn.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

2 Zweck und Aufgabe

2.1 Der Verein hat den Zweck,

2.1.1 die Güte der Herstellung von gusseisernen Abflussrohren und Formstücken, die zugehörigen Verbinder, Dichtungen und Befestigungsteile sowie Dachabläufe gütezusichern,

2.1.2 Erzeugnisse deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Entwässerungstechnik Guss zu kennzeichnen.
 

2.2 Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe,

2.2.1 eine Gütezeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen zu schaffen,

2.2.2 zu überwachen, dass Gütezeichenbenutzer die Gütezeichensatzung einhalten,

2.2.3 Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, nur solche Erzeugnisse, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen.
 

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
 

3 Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:

3.1.1 Jeder Hersteller und/oder dessen Vertriebseinheit und/oder dessen verbundene Unternehmen, deren/dessen Erzeugnisse gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen hergestellt und/oder vertrieben werden und/oder der dieses anstrebt.

3.1.2 Ein Mitglied, das Produkte mit dem RAL-Gütezeichen Entwässerungstechnik Guss vertreibt, haftet für die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen derselben in vollem Umfang. Der produzierende Betrieb darf das Gütezeichen nur im Namen des auftraggebenden GEG-Mitglieds auf dem GEG-Produkt platzieren, er darf das Gütezeichen des Mitglieds jedoch nicht selbst führen oder anderweitig verwenden. Der Gütezeichenbenutzer bleibt in der Verantwortung für die gütegesicherten Produkte gegenüber der Gütegemeinschaft.

3.1.3 Jeder Verband oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben.
 

3.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik Guss e. V. zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, diese Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.
 

3.3 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg gem. Abschnitt 11 dieser Satzung beschreiten. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.
 

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1 sind berechtigt, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu erwerben.
 

4.2 Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muss vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor.
 

4.3 Mitglieder sind verpflichtet,

4.3.1 den Vereinszweck zu fördern,

4.3.2 binnen 3 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gem. Abschnitt 3.1.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen,

4.3.3 die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten. Zum Satzungswerk gehören diese Vereinssatzung, die Gütezeichensatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen Entwässerungstechnik Guss sowie die Durchführungsbestimmungen Entwässerungs-technik Guss.

4.3.4 Beiträge bzw. Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.
 

4.4 Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Erzeugnisse und Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.
 

5 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

5.1.1 Austritt,

5.1.2 Ausschluss,

5.1.3 Liquidation,

5.1.4 Eröffnung des Konkurses.
 

5.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer zu richten.


5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn 

5.3.1 die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind,

5.3.2 ein Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 nicht innerhalb von 3 Monaten (Abschnitt 4.3.2) nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen beantragt,

5.3.3 der Antrag auf Verleihung des Gütezeichens endgültig abgelehnt ist,

5.3.4 das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht angewandt wird oder

5.3.5 das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung der Gütegemeinschaft, Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen, Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Gütegemeinschaft verstoßen hat.
 

5.4 Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
 

5.5 Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluss zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg gem. Abschnitt 11 dieser Satzung beschreiten. Im Falle des Abschnittes 5.3.4 kann nach Ablauf dieser Frist der Ausschluss nur dadurch abgewendet werden, wenn das Mitglied den Nachwies über eine positiver Erstprüfung erbringt und sodann die Kennzeichnung wieder aufnimmt.
 

5.6 Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
 

5.7 Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.
 

6 Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind:

6.1.1 die Mitgliederversammlung,

6.1.2 der Vorstand,

6.1.3 der Güteausschuss, 

6.1.4 der Geschäftsführer.
 

6.2 Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.
 

6.3 Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.
 

7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden durch den Geschäftsführer einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen. wenn der Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 21 Tage vorher schriftlich zugestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

7.1.1 Die Mitgliederversammlung findet real und/oder virtuell statt.

7.1.1.1 Reale Versammlungen erfolgen an einem zuvor von der Geschäftsführung und dem Vorstand vorgeschlagenen und gemeinsam vereinbarten Ort, wobei alle Teilnehmer physisch anwesend sind.

7.1.1.2 Virtuelle Versammlungen erfolgen als Online-Videokonferenz in einem Chatraum mit terminindividuellem Zugang und beginnen erst nach einer Authentifizierung der Teilnehmenden durch Geschäftsführung oder Vorstand.

7.1.1.3 Hybrid gestaltete Versammlungen bilden die Ausnahme und finden sowohl real aus auch virtuell statt, wobei virtuelle Teilnehmer der realen Sitzung zugeschaltet werden.


7.2 Sollten weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich eingereicht werden. Der Geschäftsführer hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, diese Satzung nebst Gütezeichen-Satzung, Durchführungsbestimmungen oder Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen zu ändern oder den Verein aufzulösen.
 

7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
 

7.4 Jedes Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 und 3.1.2 hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte darf höchstens 3 Stimmen auf sich vereinen.
 

7.5 Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden und deren Vertretenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Abschnitt 12.1 bleibt hiervon unberührt.
 

7.6 Die Mitgliederversammlung

7.6.1 nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,

7.6.2 wählt den Vorstand und den Güteausschuss,

7.6.3 berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvoranschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,

7.6.4 setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest.
Umlagen sind nur für die Förderung des Vereinszwecks zulässig und dürfen das Zweifache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.

7.6.5 beschließt über Satzungsänderungen,

7.6.6 trifft grundsätzliche Entscheidungen über Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen,

7.6.7 beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung.
 

7.7 Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muss für die Abstimmung eine Frist setzen.
 

7.8 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von einem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen.
 

8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Obmann des Güteausschusses und bis zu 8 weiteren Vorstandsmitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 

8.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
 

8.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
 

8.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Güteausschuss an Stelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
 

8.5 Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
 

8.6 In Angelegenheiten des eigenen Betriebes ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
 

9 Güteausschuss

9.1 Der Güteausschuss besteht aus einem Obmann und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Güteausschuss der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die im Abschnitt 9.2 genannten an.
 

9.2 Dem Güteausschuss sollen neben Mitgliedern der Gütegemeinschaft sowohl der mit der Fremdüberwachung Beauftragte als auch neutrale Sachverständige, ggf. Behördenvertreter, angehören.
 

9.3 Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues Ausschussmitglied. Scheidet der Obmann aus, bestellt der Güteausschuss einen neuen Obmann. Das Amt währt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
 

9.4 Der Güteausschuss

9.4.1 erarbeitet die Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind,

9.4.2 prüft Anträge auf Verleihung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft und schlägt entweder vor, dem Antragsteller das Gütezeichen zu verleihen, oder teilt ihm die Gründe für eine Zurückstellung mit,

9.4.3 überwacht Zeichenbenutzer daraufhin, dass sie die Gütezeichensatzung und die Durchführungsbestimmungen einhalten,

9.4.4 bestellt Vorstandsmitglieder gemäß Abschnitt 8.4,

9.4.5 unterstützt den Vorstand.
 

9.5 Der Güteausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. In Angelegenheiten des eigenen Betriebes ist ein Mitglied des Güteausschusses von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.
 

10 Geschäftsführer

10.1 Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer.
 

10.2 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil.
 

10.3 Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten.
 

11 Rechtsweg

11.1 Für Streitigkeiten die sich aus der Satzung der Gütegemeinschaft einschließlich Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen und Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, steht es den Parteien frei, eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht oder durch das Schiedsgericht zu wählen.
 

11.2 Wird von den Parteien einvernehmlich eine Entscheidung durch das Schiedsgericht begehrt, dann entscheidet dies endgültig über den Rechtsstreit und die Kosten des Verfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.
 

11.3 Unberücksichtigt hiervon bleiben die Anwaltskosten.
 

11.4 Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts gelten die Vorschriften der ZPO, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
 

11.5 Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer wählen einen Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Sie müssen sich binnen 2 Wochen, nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, dass auch der 2. Beisitzer benannt ist, über den Vorsitzer einigen. 
Einigen sie sich nicht, kann die betreibende Partei verlangen, dass der Geschäftsführer des Vereins das Landgericht Köln bittet, den Vorsitzer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn eine Partei nicht binnen 2 Wochen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, einen Beisitzer benannt hat.
 

11.5 Unbenommen bleibt das Recht, in dringenden Fällen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.
 

12 Schlussbestimmungen

12.1 Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand.
 

12.2 Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem der Gütesicherung bzw. Qualitätsförderung dienenden Zweck zuzuführen.
 

12.3 Änderungen dieser Satzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des vorherigen schriftlichen Einverständnisses des RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft.

 


Die Gründungsmitglieder:

Petersberg bei Bonn, den 12.12.2001

SAINT-GOBAIN HES GmbH 
Saarbrücker Str.   51
66130 Saarbrücken

Eisenwerke Friedr. Wilh. Düker AG  & Co. KG a.A.
Würzburger Str. 10
97753 Karlstadt 

Rasmussen GmbH
Edisonstr. 4
63477 Maintal 

Woco IPS GmbH
Pipe System Components
Hanauer Landstr. 16
63628 Bad Soden-Salmünster

TYROBE GmbH
Hansestr. 1
51113 Köln-Porz 

BSW Isolierservice GmbH & Co.
Dorfstr. 1
17258 Fürstenhagen

Basika Entwässerungen GmbH 
Uellendahlerstr. 514 
42109 Wuppertal

 

Beitragsordnung gültig ab 10.12.2009

Die Mitgliederversammlung der Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik Guss e.V.  hat nach § 7.6.4 der Satzung folgende Beitragsordnung beschlossen:
 

§ 1 Vereinskosten

Zur Deckung der laufenden Kosten des Vereins sind von den Mitgliedern bzw. Bewerbern für das Gütezeichen und Trägern des Gütezeichens folgende Beiträge zu zahlen:
 

§ 2 Aufnahmegebühr

Bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds in den Verein hat dieses eine Aufnahmegebühr von 20.000,-- € zu zahlen.
 

§ 3 Gebühr und Kosten für die Verleihung des Gütezeichens

1. Für die Verleihung des Gütezeichens ist eine Gebühr in Höhe von 10.000,-- € zu zahlen.

2. Darüber hinaus hat der Antragsteller alle durch seinen Antrag entstehenden Kosten, insbesondere Vergütung, Reisekosten und Spesen der mit der Bearbeitung des Antrags befassten Personen, externer Prüfer usw. zu tragen.
 

§ 4 Verlängerungsgebühren

1. Für die Verlängerung der Verleihung des Gütezeichens hat jeder Inhaber des Gütezeichens jährlich eine Grundgebühr in Höhe von 10.000,-- € zu zahlen.

2. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
 

§ 5 Jährliche Anpassung

Der Vorstand wird ermächtigt, alle in dieser Gebührenordnung festgelegten Gebührenbeträge entsprechend der Geldwert- und Kostenentwicklung jährlich anzupassen.  Eine Erhöhung um mehr als 20% gegenüber dem Vorjahr bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.